Honorare
Das Informationsgespräch am Telefon oder Email-Kontakt ist gratis.
- Anamnesegespräch oder Therapiesitzung (egal mit welcher Therapieform) (60 bis 90 min) – 80,00 €
- Hypnoanalyse (bis zu 120 min) – 120,00 €
- Therapiepakete „Natürlich Rauchfrei“, „Natürlich schlank“ und „Hypnoanalytische Biografiearbeit“ (bis zu 240 min auf mehrere Sitzungen aufgeteilt), Honorar bitte erfragen
- Halbe Sitzungen (50 min) für Klangschalentherapie, Entspannungshypnose – 40,00 €,
- Schriftliche Befundung nach Aufwand
- Weitere berechnungsfähige Gebühren finden sich in der HP-Gebührenordnung zwischen den Ziffern 19ff. und 20.1.
Erstattung durch die Krankenkasse
Du bist hier zunächst einmal Selbstzahler. Viele gesetzliche Krankenkassen ersetzen leider keine Honorare von Heilpraktikern, die auf das Gebiet der Psychotherapie (HPP) beschränkt sind. Nachhaken lohnt sich aber trotzdem, weil sich dieses Verhalten rechtlich nicht begründen lässt.
Manche privaten Krankenkassen übernehmen einen Teil des Honorars . Bitte informiere dich vor Beginn der Behandlung bei deiner Krankenkasse, ob und in welchem Umfang die Kosten der Behandlung übernommen oder bezuschusst werden können. In jedem Fall bist du mein Kunde und zahlst das Honorar direkt an mich.
Insbesondere wenn die Wartezeiten auf Behandlungstermine bei Ärzten oder Psychologischen Psychotherapeuten mehrere Monate dauern, kannst du prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dich auch von einem HPP behandeln zu lassen. Denn du hast Anspruch darauf, dass du zu dem Zeitpunkt Hilfe bekommst, wenn du sie benötigst.
Informiere dich hierzu im Sozialgesetzbuch unter §13 Kostenerstattung.
Hier ein Auszug:
3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet….
Um die Notwendigkeit der Behandlung zu belegen, kann ich einen psychopathologischen Befund mit entsprechenden Diagnosen erstellen, den du einreichen kannst.